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Satzung des Schützenvereins Etzhorn e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein wurde am 21.8.1898 gegründet und führt den Namen

„Schützenverein Etzhorn e.V. von 1898“

  • Sitz des Vereins ist Oldenburg.
  • Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage; hierzu gehören u.a. der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Leibesübungen. Ferner hat der Verein die Aufgabe der Förderung des Gemeinschaftslebens im Norden der Stadt Oldenburg einschließlich der angrenzenden Gebiete.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 3 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 5 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Schützenverein Etzhorn e.V. von 1898 ist Mitglied im
    1. Deutschen Schützenbund e.V. über seine Untergliederungen. (Nordwestdeutscher Schützenbund e. V., Oldenburger Schützenbund e.V. und Schützenkreis Oldenburg-Stadt e.V.) und
    1. Landessportbund Niedersachsen e.V. mit seiner Untergliederung (Stadtsportbund Oldenburg e.V.)
    1. Schützenbund Niedersachsen e.V. als Fachverband für Sportschießen im Landessportbund Niedersachsen e.V.
    1. Behindertensportverband Niedersachsen e.V. als Fachverband für Behindertensport im Landessportbund Niedersachsen e.V.
  2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitgliedschaften beschließen.
  3. Der Schützenverein Etzhorn e.V. von 1898 erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Abs. 1 als verbindlich an.
  4. Die Mitglieder des Schützenvereins Etzhorn e.V. von 1898 unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Schützenverein Etzhorn e.V. von 1898 den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Schützenverein Etzhorn e.V. von 1898 seine Ordnungsgewalt auf die Verbände gemäß Absatz 1.

Vereinsmitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern
    1. außerordentlichen Mitgliedern
    1. Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
    1. Fördermitgliedern
  3. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen.
  4. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen sein.
  5. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Mitgliederversammlung zu ernennen.
  6. Fördermitglied ist jeder, der ausschließlich den Verein fördern will. Rechte können nicht wahrgenommen werden.
  7. Ein Mitglied kann das Ruhen seiner Mitgliedschaft beim Präsidium beantragen, wenn entsprechende Gründe vorgebracht werden. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedsrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
  8. Mitglieder können für einen bestimmten Zeitraum, eine von vornherein befristete Mitgliedschaft im Verein erwerben. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den Angeboten des Vereins. Die Höhe des Beitrags ergibt sich aus der Beitragsordnung. Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins – gleich aus welchen Gründen – nicht genutzt werden können.
  9. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich folgende Angaben: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, Telefon, E-Mail-Adresse (soweit vorhanden) und Bankverbindung. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
  10. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sportbetriebes, die Veröffentlichung in der Homepage des Schützenvereins Etzhorn, in Vereinsmitteilungen einschließlich der Festschriften sowie interne Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe an die Dachverbände zwecks der Erlangung von Startberechtigungen – nicht zulässig.
  11. Der Verein bestellt einen Datenschutzbeauftragten.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an das Präsidium zu richten.
  2. Der Antrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch …
    1. … den Austritt aus dem Verein (Kündigung)
    1. … den Ausschluss aus dem Verein
    1. … die Streichung von der Mitgliederliste
    1. … den Tod
    1. … die Auflösung juristischer Personen
    1. … die Auflösung des Vereins
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten erklärt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt. Die Kündigung ist schriftlich an die folgende Adresse zu richten:
    1. Schützenverein Etzhorn e.V. von 1898, Wilhelmshavener Heerstraße 359, 26125 Oldenburg

§ 9 Ausschluss aus dem Verein

  1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor bei gröblichem Verstoß gegen Vereinsinteressen.
  2. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag das Präsidium. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Präsidium zu erklären. Nach Ablauf der Frist entscheidet das Präsidium. Eine schriftliche Stellungnahme ist auf der Präsidiumssitzung zu verlesen.
  4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss über die Ausschließung eines Mitglieds bedarf zu seiner Wirksamkeit einer 2/3 Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Präsidiumsmitglieder.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied sofort mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
  7. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zugang an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen und muss begründet werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
  8. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach Abschluss des internen Verfahrens unberührt.

§ 10 Streichung von der Mitgliederliste

  1. Gerät ein Mitglied mit seinen Beitragspflichten in Zahlungsrückstand (länger als drei Monate) und wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch das Präsidium nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Absendung der Mahnung im vollen Umfang abgedeckt, wird das betroffene Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen.
  2. Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden.
  3. In der Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolge der Nichteinhaltung hinzuweisen. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift zu richten. Sie ist mit eingeschriebenem Brief zu versenden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt.
  4. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Einer Bekanntmachung des Beschlusses gegenüber dem betroffenen Mitglied bedarf es zu seiner Wirksamkeit nicht. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 11 Beitragsleistungen und –pflichten

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe, die genaue Fälligkeit und zahlweise der Beträge gemäß Abs. 1 bestimmt das Präsidium.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Die Beiträge des Vereins sollen im Lastschriftverfahren erhoben werden. Jedem Mitglied ist zu empfehlen, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 12 Besondere sonstige Pflichten

Die Vereinsmitglieder, die über eine Waffenbesitzkarte verfügen, sind verpflichtet, dies dem Präsidium mitzuteilen, damit das Präsidium gegenüber den zuständigen Behörden seine Mitteilungspflichten nach dem Waffengesetz erfüllen kann.

§ 13 Mitgliedsrechte

  1. Mitglieder, die geschäftsunfähig sind, haben kein Stimmrecht.
  2. Dasselbe gilt für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für das Stimmrecht in den Jugendvertretungen gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.
  3. Das Stimmrecht der Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr wird durch sie persönlich ausgeübt. Einer besonderen Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s) bedarf es dazu nicht.

Organe des Vereins

§ 14 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung
    1. Präsidium
  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden.
  4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 14 Nr. 3 trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  5. Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  8. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  9. Vom Präsidium können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  10. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Präsidium erlassen und geändert wird.
  11. Alle Organmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Das Präsidium kann Ausnahmen zulassen.

§ 15 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich bis zum 30. April des Jahres statt.
  3. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium zwei Monate vorher bekannt gegeben.
  4. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Präsidium einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
  5. Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgelegt und den Mitgliedern drei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
  6. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Präsidium bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Das Erfordernis kann vom Präsidium beschlossen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch von mindestens 20% der Mitglieder beantragt werden.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Das Präsidium kann auch einen Versammlungsleiter vorschlagen, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
  • Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  • Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums und der Ausschüsse
  2. Entlastung des Präsidiums
  3. Wahl und Abberufung des Präsidiums
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
  6. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
  8. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 17 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus …
    1. … dem Präsidenten/in
    1. … dem Vizepräsidenten/in im Bereich Leistungssport
    1. … dem Vizepräsidenten/in im Bereich Breitensport
    1. … dem Vizepräsidenten/in im Bereich Finanzen
    1. … dem Vizepräsidenten/in im Bereich Mitgliedsangelegenheiten
    1. … dem Vizepräsidenten/in im Bereich Protokollführung
  • Für die Positionen zu § 18 Absatz b) bis f) kann die Mitgliederversammlung Stellvertreter wählen.
  • Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. In jedem Jahr stehen die Mitglieder einer der nachfolgenden Gruppen zur Wahl, beginnend im Jahr 2020 mit der Gruppe I. 2020 wird die Gruppe II für ein Jahr, die Gruppe III für 2 Jahre und die Gruppe IV für drei Jahre gewählt.
    • Gruppe I (Präsident)
    • Gruppe II (Vizepräsident Leistungssport, Vizepräsident Protokollführung)
    • Gruppe III (Vizepräsident Finanzen)
    • Gruppe IV (Vizepräsident Breitensport; Vizepräsident Mitgliedsangelegenheiten)
  • Das Präsidium bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt.
  • Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.
  • Die Mitglieder des Präsidiums haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
  • Die Sitzungen werden vom Präsident einberufen.
  • Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Für die Beschlussfassung im Präsidium gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.

§18 Aufgaben des Präsidiums

  1. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Präsident leitet den Verein.
  2. Das Präsidium führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er führt die laufenden Geschäfte im Rahmen des genehmigten Haushalts und verwaltet das Vereinsvermögen.
  3. Das Präsidium kann zur Erledigung der Aufgaben Kompetenzteams, Beauftragte und Projektgruppen einrichten und die Beteiligten berufen. Die Beauftragten sind einem Präsidiumsmitglied zugeordnet. Die Ergebnisse sind mit dem zugeordnetem Präsidiumsmitglied abzustimmen und ihm zur Weiterleitung an das Präsidium vorzulegen.
  4. Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten.
  5. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    1. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
    1. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    1. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
  6. Das Präsidium haftet gegenüber den Vereinsmitgliedern nicht für fahrlässige Handlungen.

Nicht von der Haftung ausgeschlossen sind grob fahrlässige bzw. vorsätzliche Handlungen.

§ 19 Präsidium im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und durch die Vizepräsidenten vertreten.
  2. Der Präsident ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Die übrigen Präsidiumsmitglieder können nur jeweils zu zweit handeln.
  4. Die Vertretungsbefugnis des Präsidiums gemäß Absatz 1 ist der Weise beschränkt, dass bei Abschluss von Grundstücksgeschäften (An- und Verkauf) die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.
  5. Die Vertretung obliegt grundsätzlich dem Präsidenten. Die anderen vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglieder dürfen von ihrer Vertretungsmacht gemäß Abs. 3 im Innenverhältnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.
  6. Die Mitglieder des Präsidiums sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 20 Beirat

  1. Der Beirat übernimmt Aufgaben, die von der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium übertragen worden sind. Der Beirat nimmt die Aufgaben eines Ehrengerichts innerhalb des Vereins wahr.
  2. Der Beirat besteht aus 3 Personen.
  3. Die Wahl erfolgt auf der Mitgliederversammlung.

§ 21 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere ausdrücklich abweichende Regelung vorsieht. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  2. Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.
  3. Alle Beschlüsse und Protokolle der Organe sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

Sonstige Bestimmungen

§ 22 Gleichberechtigung

Die in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind aus Gründen der besseren Lesbarkeit so gewählt. Sie gelten für weibliche und für männliche Personen gleichermaßen. Der tatsächliche Sprachgebrauch wird dem Geschlecht der Amtsinhaberin des Amtsinhabers angepasst. Alle Funktionen sind für weibliche wie für männliche Mitglieder gleichermaßen offen.

§ 23 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Über Änderungen des Vereinszwecks nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 24 Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
  2. Alle Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.
  3. Für den Erlass, eine Änderung etc. ist ausschließlich das Präsidium zuständig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:

  1. Jugendordnung
  2. Geschäftsordnung
  3. Beitragsordnung
  4. Finanzordnung
  5. Reisekostenordnung
  6. Ehrenordnung

§ 25 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Präsidium oder einem anderen Organ des Vereins angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Präsidiums.
  3. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten sowie Buchungsbelegen und erstatten dem Präsidium über jede durchgeführte Prüfung und der Mitgliederversammlung über den Gesamtzeitraum einen schriftlichen Abschlussbericht.

Schlussbestimmungen

§ 26 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Präsident und die Vizepräsidenten als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schützenkreis Oldenburg-Stadt e.V. oder dessen Nachfolgeorganisation, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 27 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26. Juni 2020 beschlossen.

In der Mitgliederversammlung vom 22.4.2005 sind Änderungen zu den §§ 3, 5, 6, 14, 17, 18, 19, 20, 21,22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 und 29 beschlossen worden.

In der Mitgliederversammlung vom 16.4.2010 sind Änderungen zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 26. 27 und 28 beschlossen worden.

In der Mitgliederversammlung vom 26. Juni 2020 sind Änderungen zu den §§ 6, 14, 16, 17, 18, 19, 22, 26 und 29 beschlossen worden.

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.